Für Sicherheit im Straßenverkehr Sichtdreieck freihalten!
13.07.2026
Immer wieder wachsen Zweige, Hecken und Sträucher von Privatgrundstücken in öffentliche Gehwege, Radwege und Straßen. Das kann für Fußgänger, Radfahrende und den Autoverkehr gefährlich werden.Als Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter sind Sie gesetzlich verpflichtet (nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg), Ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
Folgendes müssen Sie beim Rückschnitt beachten:
- Freie Sicht: Pflanzen dürfen die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder die Straßenbeleuchtung nicht verdecken.
- Einmündungen & Kreuzungen: In sogenannten Sichtdreiecken an Straßenmündungen dürfen Pflanzen maximal 80 cm hoch sein, um die Sicht nicht einzuschränken.
- Lichte Höhe (Fahrbahnen und Wege): Über Geh- und Radwegen muss ein Raum bis zu einer Höhe von 2,50 m frei von Ästen bleiben. Über Straßen und Fahrbahnen beträgt die lichte Höhe 4,50 m.
Wichtiger Hinweis zur Haftung: Bei gravierenden Verstößen schreibt die Gemeinde die Eigentümer direkt an. Kommt es wegen eines fehlenden Rückschnitts zu einem Unfall, können Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht werden.
Vorgaben des Naturschutzes (März bis September)
Vom 1. März bis 30. September gilt die gesetzliche Schonzeit für Vögel und andere Kleintiere (§ 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz). Ein starker Rückschnitt oder das Roden ist in dieser Zeit verboten. Ein maßvoller Pflegeschnitt zur Verkehrssicherung ist jedoch erlaubt und notwendig. Bitte prüfen Sie vorab unbedingt, ob Vögel in den Zweigen brüten!
Wohin mit dem Schnittgut?
Sie können Ihren Grünschnitt auf dem Grünschnittsammelplatz im Gewann Mattstein zu folgenden Zeiten abgeben:
- Freitag: 13:00 – 17:00 Uhr
- Samstag: 09:00 – 14:00 Uhr
- Mittwoch (April bis Mitte Oktober): 16:00 – 19:00 Uhr