Schulkindbetreuung
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027.
Dieser Betreuungsanspruch erstreckt sich auf acht Zeitstunden pro Tag. Er besteht in jeder Woche von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Er gilt in allen Schulzeiten und mit Ausnahme von vier Wochen (20 Werktage) auch in den Schulferienzeiten. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, in welchem Umfang sie den Betreuungsanspruch ihrer Kinder wahrnehmen.
Der Betreuungsbedarf vor und nach dem Schulunterricht wird durch verschiedene Betreuungsangebote der Gemeinde Denzlingen (Kernzeitbetreuung) und des AWO-Ortsvereins Denzlingen e.V. (Hort an der Schule) abgedeckt.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Bedarfsmeldung, dass die Betreuung Ihres Kindes sowohl zu Schul- als auch Ferienzeiten entgeltpflichtig ist.
Dieser Betreuungsanspruch erstreckt sich auf acht Zeitstunden pro Tag. Er besteht in jeder Woche von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Er gilt in allen Schulzeiten und mit Ausnahme von vier Wochen (20 Werktage) auch in den Schulferienzeiten. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, in welchem Umfang sie den Betreuungsanspruch ihrer Kinder wahrnehmen.
Der Betreuungsbedarf vor und nach dem Schulunterricht wird durch verschiedene Betreuungsangebote der Gemeinde Denzlingen (Kernzeitbetreuung) und des AWO-Ortsvereins Denzlingen e.V. (Hort an der Schule) abgedeckt.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Bedarfsmeldung, dass die Betreuung Ihres Kindes sowohl zu Schul- als auch Ferienzeiten entgeltpflichtig ist.
Betreuungsangebote
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027?
Am 12. Oktober 2021 trat das "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter" (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:
Am 12. Oktober 2021 trat das "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter" (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:
- Jedes Kind hat von der 1. bis zur 4. Klasse einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
- Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27 eingeführt, beginnend in Klassenstufe 1.
- Er umfasst maximal 8 Stunden an 5 Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche.
- Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien ist möglich.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Rechtsanspruch?
Wir empfehlen Ihnen die Website des Kultusministeriums Baden-Württemberg, auf der häufige Fragen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter beantwortet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wir empfehlen Ihnen die Website des Kultusministeriums Baden-Württemberg, auf der häufige Fragen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter beantwortet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.